Rohrbruch oder Verstopfung? Notdienst rund um die Uhr – auch Sonn- und Feiertags.
+49 7742 9789880Wer zahlt die Rohrreinigung?
Die Frage entscheidet sich an einem einzigen Punkt: Wo genau saß die Verstopfung? In der Leitung einer Wohnung, im gemeinsamen Fallrohr, in der Grundleitung des Grundstücks oder im öffentlichen Kanal. Jeder dieser vier Orte hat einen anderen Kostenträger.
In der Wohnungsleitung bis zum Fallrohr ist es in der Regel Sache des Mieters, wenn er die Verstopfung verursacht hat. Fallrohr und Grundleitung sind Gemeinschaftseigentum – dort zahlt die Eigentümergemeinschaft, und regelmäßige Wartungsspülungen sind grundsätzlich als Betriebskosten umlegbar. Hinter der Grundstücksgrenze ist die Gemeinde zuständig. Deshalb ist die dokumentierte Fundstelle wichtiger als jede Diskussion.

Die vier Zonen
Erstens: die Leitung innerhalb der Wohnung, also Siphon und Anschluss bis zum Fallstrang. Zweitens: das gemeinsame Fallrohr, an dem mehrere Wohnungen hängen. Drittens: die Grundleitung unter dem Keller bis zur Grundstücksgrenze. Viertens: der öffentliche Kanal. Wer welche Zone zu vertreten hat, ist im Grundsatz klar – strittig wird es nur, wenn niemand dokumentiert hat, in welcher Zone die Ursache lag.
Verursachung schlägt Ort – aber nur mit Beweis
Hat eine Partei Feuchttücher oder Speisereste in die Leitung gegeben und ist das belegbar, kann sie auch für eine Verstopfung im gemeinsamen Strang haften. Ohne Beleg bleibt es beim Grundsatz nach Zone. Genau deshalb befahren wir nach dem Freimachen die Strecke und halten mit Entfernungsangabe fest, was wir gefunden haben.
Wartung ist umlegbar, Reparatur nicht
Für Vermieter und Verwaltungen ist die Unterscheidung entscheidend: Regelmäßige, vorbeugende Spülungen der Grundleitung gelten grundsätzlich als umlagefähige Betriebskosten. Eine anlassbezogene Beseitigung einer Verstopfung oder eine Reparatur ist es nicht. Wir weisen beides getrennt aus, damit die Abrechnung Bestand hat.
Was Mieter tun sollten
Bei akuter Gefahr für die Wohnung dürfen Sie den Notdienst rufen – Sie müssen nicht warten, bis die Verwaltung am Montag erreichbar ist. Informieren Sie Vermieter oder Verwaltung aber zeitnah, am besten schriftlich, und lassen Sie sich das Protokoll geben. Es belegt Ursache und Ort und ist Ihre Grundlage, wenn Sie die Kosten weitergeben.
Wenn die Ursache im öffentlichen Kanal liegt
Kommt das Wasser aus dem Netz zurück, weil der öffentliche Kanal überstaut oder beschädigt ist, sind Sie nicht in der Pflicht. Wir sagen Ihnen das mit Kamerabild und Entfernungsangabe, damit Sie sich an die Gemeinde wenden können. Für Rückstau gilt aber: Der Schutz unterhalb der Rückstauebene ist Sache des Grundstückseigentümers.
Wer zahlt was
| Ort der Ursache | Kostenträger |
|---|---|
Siphon und Wohnungsleitung Bei nachweisbar unsachgemäßer Nutzung; sonst Vermieter im Rahmen der Instandhaltung. | Mieter |
Gemeinsames Fallrohr Gemeinschaftseigentum. Regelmäßige Spülungen sind grundsätzlich umlegbar. | Eigentümergemeinschaft |
Grundleitung auf dem Grundstück Bis zur Grundstücksgrenze beziehungsweise zum Anschlusskanal. | Eigentümer bzw. WEG |
Öffentlicher Kanal Wir belegen die Fundstelle mit Kamerabild und Entfernung. | Gemeinde |
Fehlende Rückstausicherung Der Schutz unterhalb der Rückstauebene liegt beim Grundstückseigentümer. | Eigentümer |
Grundsätze, keine Rechtsberatung im Einzelfall: Mietvertrag, Teilungserklärung und Gemeindesatzung können abweichen. Die dokumentierte Fundstelle ist in jedem Fall die Grundlage.
Zum Mitnehmen
- Die Zone entscheidet: Wohnungsleitung, Fallrohr, Grundleitung oder öffentlicher Kanal.
- Ohne dokumentierte Fundstelle wird aus einer klaren Zuordnung eine Diskussion.
- Wartungsspülung ist umlegbar, Reparatur und akute Beseitigung nicht – getrennt ausweisen lassen.
- Bei akuter Gefahr dürfen Mieter handeln, sollten aber zeitnah informieren.
Häufige Fragen
Ja. Zu jedem Einsatz gehören Kamerabild, Fotos und ein Protokoll mit Angabe, in welchem Abschnitt und in welcher Entfernung die Ursache saß.
Wir spülen die gesamte Strecke und dokumentieren je Hausnummer. Liegt die Ursache im gemeinsamen Abschnitt, betrifft es alle Anlieger; liegt sie in einer Anschlussleitung, nur diesen Anlieger.
Regelmäßige, vorbeugende Spülungen grundsätzlich ja, wenn sie im Mietvertrag als Betriebskosten vereinbart sind. Die Beseitigung einer akuten Verstopfung oder eine Reparatur ist nicht umlagefähig.
Dann greift der Grundsatz nach Zone. Genau deshalb ist die Befahrung nach dem Freimachen kein Extra, sondern Ihre Absicherung.
Ein Anruf, und das Wasser läuft wieder ab.
Wir nennen den Preis, bevor wir anfangen, arbeiten sauber und hinterlassen eine Leitung, die dauerhaft frei bleibt. In Südbaden, Hochrhein & Schwarzwald meist innerhalb von 60 Minuten bei Ihnen.